Wegzugsbesteuerung vor dem EuGH
Die Große Kammer des EuGH hat am 26.02.2019 entschieden, dass die Wegzugsbesteuerung, also "das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuersystem eine ungerechtfertigte Beschränkung des vom FZA vorgesehenen Niederlassungsrechts darstellt". Zu beachten ist, dass der Wegzug zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz erfolgt ist.
Damit konnte eine wichtige Rechtsfrage über die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zugunsten des Mandanten entschieden werden.
Siehe auch
- Wegzugsbesteuerung: Folgeentscheidung des BFH nach dem EuGH-Urteil Wächtler, steueranwaltsmagazin 2024, 71-78
- Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz gelangt vor den EuGH, steueranwaltsmagazin 2017, 195
In dem Verfahren waren am 27.09.2018 die Schlussanträge des Generalanwalts ergangen. Demnach folgt dieser meiner Rechtsansicht, wonach die sofortige Erhebung der Steuern bezüglich einer Wertsteigerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Zeitpunkt des Wegzugs in die Schweiz nicht mit der - im Freizügigkeitsabkommen garantierten - Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, zumindest sofern der Umzug mit einer Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht. Dies wurde in der Folge durch die mit 15 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH mit Urteil vom 26.02.2019 so bestätigt. Es dauerte dann noch bis zum Jahr 2023, bis der Bundesfinanzhof die Sache endgültig auch für das nationale Recht entschieden hat.